Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der PACS Software GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der PACS Software GmbH & Co. KG, München (künftig „PACS“ genannt), sofern nicht individuelle vertragliche Vereinbarungen von ihnen abweichen. Soweit jeweils gesonderte Vereinbarungen (z.B. zum Softwarekauf, Support und/oder Implementierung abgeschlossen werden, gelten diese allgemeinen Bedingungen ergänzend).
- Vertragsgegenstand ist die im schriftlichen Auftrags-/Vertragsformular sowie der schriftlichen Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
- Weichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von den nachstehenden Bedingungen ab, so werden diese oder nur Teile von ihnen nur dann Bestandteil des zwischen PACS und dem Vertragspartner geschlossenen Vertragsverhältnisses, wenn und soweit PACS diesen Bedingungen schriftlich zustimmt.
§ 2 Gegenstand
- Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Lizenzierung, die Implementierung und den Support von Softwareprodukten sowie sonstiger Dienstleistungen von PACS.
- Die Softwareprodukte, zu denen die einzelnen Leistungen vereinbart werden, ergeben sich aus dem Lizenzschein und – soweit abgeschlossen – den jeweiligen besonderen Lizenzvereinbarungen Dieser Schein ist unmittelbare ergänzender Vertragsbestandteil.
§ 3 Begriffsdefinitionen
- „Lizenzgeber“ in der Verwendung in diesen Bedingungen und Hersteller der Software ist PACS.
- Der Erwerber der Lizenzen in der Verwendung in dieser Vereinbarung wird als „Benutzer“, „Anwender“, „Vertragspartner“ oder „Lizenznehmer“ bezeichnet.
- „Systemumgebung“ oder „vorgesehene Systemumgebung“ im Sinne dieser Bedingungen bedeutet die Softwareumgebung bzw. das Environment (einschließlich der für die Nutzung der Software vorgesehenen Betriebssysteme sowie der freigegebenen Hardware) auf dem die Software bei Erwerb nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen technischen Beschreibung der Software eingesetzt werden kann und die im Lizenzschein oder der Lizenzvereinbarung näher beschrieben ist.
- „Vertrauliche Informationen“ sind solche Daten und Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, insbesondere das Know-how, die Funktionsprinzipien und die Geschäftsgeheimnisse, die in der Software verkörpert sind.
- Benutzen im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Lizenzprodukte zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände. Zur Benutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Lizenzprodukte.
- Der Begriff Dokumentation umfasst alle Benutzerhandbücher, Referenzhandbücher, Installationsanleitungen, Übungsmaterial sowie sonstige erklärende und informierende Materialien bezüglich des Lizenzproduktes in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form.
- Lizenzprodukte sind Softwareprogramme und -module in maschinenlesbarer, gedruckter oder sonstiger Form, die in einem Lizenzschein zu diesem Vertrag aufgeführt sind, sowie Service-Packs und Updates für solche Softwareprogramme, die im Rahmen des Software-Supports an den Vertragspartner überlassen werden. Der Quellcode solcher Softwareprogramme ist kein Lizenzprodukt.
- Clients sind Anwender bzw. Personal Computer, Terminals oder externe Rechner, die durch ein permanentes Netzwerk dauernd mit einem Server, auf dem ein Lizenzprodukt installiert ist, verbunden sind, oder diese über eine Einwahlleitung herstellen.
§ 4 Kaufvertragliche Vereinbarungen
- Der Vertragspartner erwirbt von PACS Speichermedien mit den Lizenzprodukten und deren Dokumentation, wie sie im schriftlichen Angebotsformular sowie in der Auftragsbestätigung im einzelnen genannt sind. Handelt es sich um Hardware- oder Software-Komponenten Dritter, so wird PACS hier nur als Vermittler tätig, d. h. PACS erwirbt die Hardware namens und auf Rechnung des Vertragspartners.
- Der Kaufpreis der aufgeführten Kaufgegenstände ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- Erfüllungsort ist der Sitz von PACS. Werden die Speichermedien mit den Lizenzprodukten sowie die Dokumentation versandt, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner mit Ablieferung an das Versandunternehmen über. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
- PACS haftet nicht für Ansprüche aus Mängelhaftung im Zusammenhang mit den vermittelten Hardware- und Softwarekomponenten; soweit PACS hier selbst Ansprüche aus Mängelhaftung zustehen, werden diese hiermit an den Vertragspartner abgetreten. Hat der Vertragspartner PACS mit dem Kauf von Lizenzprodukten Dritter sowie deren Installation beauftragt, so ist PACS zur Erbringung dieser Leistungen nur verpflichtet, wenn die Lizenzprodukte Dritter in Einklang mit den Spezifikationen stehen, die in der Dokumentation ausgewiesen sind und eine entsprechende Konfiguration aufweisen.
§ 5 Lizenzrechte
- Alle nicht ausdrücklich in diesem Vertrag dem Vertragspartner eingeräumten Rechte an Lizenzprodukten und der Dokumentation verbleiben bei PACS. Der Vertragspartner erhält insbesondere keine Rechte am Quellcode eines Lizenzproduktes. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original eines Lizenzproduktes und/oder der Dokumentation enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken eines Lizenzproduktes bzw. der Dokumentation auf jedwedem Datenträger zu reproduzieren, die der Vertragspartner anfertigt. Dies gilt auch für Registrierungsnummern.
- PACS gewährt dem Vertragspartner für die Lizenzprodukte, die im Lizenzschein vorgesehen sind, ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches - nur im Rahmen von Ziff. 5 übertragbares – Recht, die Lizenzprodukte auf einem Server und Personal Computern für eigene wirtschaftliche Zwecke in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu benutzen, wobei die gleichzeitige Benutzung auf die Anzahl von Clients beschränkt ist, die im jeweiligen Lizenzschein bestimmt ist.
- Die Dokumentation darf ausschließlich zur Unterstützung der Benutzung des/der Lizenzprodukte benutzt werden.
- Überlassung an Dritte: Der Vertragspartner darf ein Lizenzprodukt und die Dokumentation nicht an Dritte zu Erwerbszwecken vermieten, verleihen, im Rahmen von EDV-Dienstleistungen oder Time Sharing-Vereinbarungen oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen lassen. Der Vertragspartner darf die ihm hiernach gewährten Nutzungsrechte nur an Dritte übertragen, wenn
- er vorab von PACS eine schriftliche Genehmigung einholt;
- er PACS auf Verlangen Auskunft über den Dritten erteilt und dieser die Bestimmungen des Lizenzvertrages sowie die Pflicht zur Lizenzvergütung schriftlich als für sich verbindlich anerkennt und
- der Vertragspartner schriftlich bestätigt, keine Kopien des Lizenzproduktes zurückzubehalten.
- Vervielfältigung: Der Vertragspartner darf Lizenzprodukte und die Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PACS nicht vervielfältigen, verändern, übersetzen oder bearbeiten, insbesondere von den Lizenzprodukten oder der Dokumentation abhängige Werke schaffen. Diese Einschränkungen gelten nicht für
- die Erstellung einer Sicherungskopie, etwa auf einem Backup-Server-System im nicht produktiven Betrieb
- die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Übersetzung zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, die PACS dem Vertragspartner trotz schriftlicher Anfrage nicht innerhalb angemessener Zeit zu angemessenen Bedingungen anbietet und, falls der Vertragspartner dieses Angebot annimmt, auch nicht innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist durchführt.
- Dekompilierung: Der Vertragspartner darf ein Lizenzprodukt nicht disassemblieren, dekompilieren, rückübersetzen oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode eines Lizenzproduktes zu ermitteln. Dies gilt nicht, sofern eine solche Handlung unerlässlich ist, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit dem Lizenzprodukt erforderlichen Informationen zu erhalten, die dem Vertragspartner trotz vorheriger schriftlicher Anfrage bei PACS nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht sind. Durch eine solche Handlung erlangte Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht für die Schaffung der Interoperabilität notwendig ist. Die so erlangten Informationen dürfen insbesondere nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung von Programmen mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform wie das betreffende Lizenzprodukt verwendet werden. Soweit eine Dekompilierung nach dieser Vorschriften ausnahmsweise zulässig ist, darf die Dekompilierung nur in einem Mitgliedsland der Europäischen Union erfolgen. Dabei erlangte Informationen dürfen ebenfalls nur innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Union weitergegeben werden.
- Sofern PACS ein Lizenzprodukt vor Zahlung der Lizenzgebühren liefert, wird ein solches Lizenzprodukt durch ein temporäres Freischaltungspasswort zunächst nur für einen eingeschränkten Nutzungszeitraum von maximal 30 Tagen freigeschaltet (also benutzbar). Die endgültige Freischaltung eines Lizenzproduktes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Lizenzgebühren. Dies dient ausschließlich der Sicherung des Kaufpreises und stellt für den Vertragspartner keine separate Billigungsfrist dar.
§ 6 Implementierungsleistungen
- Implementierungsleistungen durch PACS sind nur dann geschuldet, wenn und soweit dies aufgrund eines Implementierungsscheins vereinbart wurde. Sie werden entsprechend der in dem Lizenzschein festgelegten Lizenzprodukte durch Mitarbeiter von PACS erbracht. Bei den zu erbringenden Implementierungsleistungen handelt es sich um standardisierte Maßnahmen zur Durchführung von
- technischer Implementierung wie beispielsweise die Installation der Software auf dem Server und bei den Clients
- organisatorischer Implementierung hinsichtlich notwendiger unternehmensinterner Aufbau- und Ablaufstrukturen
- Einführungsschulungen für Clients, Supportbeauftragte und Administratoren.
- Die Implementierungsleistungen werden am Ort des Vertragspartner-Unternehmens, in Abhängigkeit der personellen Kapazitäten des PACS Service-Teams, erbracht.
- Die jeweils notwendigen Voraussetzungen einer Implementierung durch PACS werden dem Vertragspartner vor der Durchführung der Implementierungsarbeiten durch das PACS Service-Team mitgeteilt. Der Vertragspartner hat für die termingerechte Erfüllung der mitgeteilten Erfordernisse Sorge zu tragen.
- Die von PACS erbrachten Implementierungsleistungen sind als besondere Leistungen anzusehen und entsprechend gesondert zu vergüten. Der Vertragspartner hat insbesondere die durch ihn verursachten Verzögerungen sowie die aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zusätzlich entstehende Vergütung zu tragen.
- Ablieferung:
- Der Vertragspartner hat über die Implementierungsleistung eine Ablieferungsbestätigung abzugeben. Hierzu wird ein Implementierungsabnahmeprotokoll erstellt. Mit Unterzeichnung bestätigt der Vertragspartner, dass die Implementierung frei von Mängeln durchgeführt wurde und das Lizenzprodukt i.S.d. § 4 Ziff. 1lauffähig ist. Erfolgt die Implementierung mangelhaft, so hat der Vertragspartner die Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gegenüber PACS unter konkreter Bezeichnung schriftlich anzuzeigen.
- PACS ist zunächst zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, PACS alle verfügbaren Informationen, sei es in schriftlicher oder elektronischer Form, zu übermitteln, um die Nachbesserung durchführen zu können. Erst wenn die Nachbesserung die Implementierung endgültig fehlschlagen lässt, hat PACS nach seiner Wahl zunächst das Recht, durch die Implementierung eines neuen Lizenzproduktes den Mangel zu beheben. Erst wenn auch dies fehlschlägt, ist der Vertragspartner zur Herabsetzung der für die Implementierungsleistung zu zahlenden Vergütung (Minderung) sowie Rückgängigmachung des betreffenden Lizenzvertrages (Wandelung) berechtigt. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung für die Implementierungsleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme dieser Leistungen.
- Termine stellen nur dann eine Zusicherung dar, wenn sie als solche schriftlich bestätigt wurden.
§ 7 Laufende Serviceleistungen
- Laufende Serviceleistungen für die im Lizenzschein festgelegten Lizenzprodukte werden durch das PACS Service-Team erbracht und umfassen die Hilfe bei Fragen betreffend die Bereiche Support und Wartung, Updates, Reports, Beratung, Schulung und Anpassungsprogrammierung.
- Nach Abrechnung, Inhalt und Umfang variierend werden folgenden Serviceleistungen erbracht: Standardsupport: umfasst ein Supportforum Internet. · PACS pflegt im Internet einen Supportbereich, der Hilfestellungen im Rahmen eines Supportforums beinhaltet und ggf. vorhandene aktuelle Service-Packs zur Verfügung stellt. Service-Packs richten kleinere Änderungen und/oder Probleme der einzelnen Programmversionen (bug fixing). PACS haftet nicht für Übertragungsfehler oder Lesbarkeitsmängeln bei elektrotechnischer Übertragung. Full Service Supports bzw. Einzelbeauftragung: umfasst neben den Telefonanfragen alle unter § 7.1 genannten Leistungsbereiche. Die Abrechnung der Leistungen für unterschiedliche Servicewege und Leistungsumfang erfolgt gemäß den jeweils aktuellen Preisen (Leistungskatalog) im Rahmen von Servicepunkten. Vertragsgrundlage bildet die separate Vereinbarung „Laufende Serviceleistungen“.
- Sofern keine abweichenden Vereinbarungen in der separaten Vereinbarung „Laufende Serviceleistungen“ getroffen wurden, gelten folgende Regelungen:
- Die Bereitschaftszeiten sind arbeitstäglich von 9.00-12.00 Uhr und von 13.00-18.00 Uhr (Arbeitstage am Sitz von PACS). Die Bearbeitung der Supportanfragen erfolgt während der Bereitschaftszeiten im Rahmen der personellen Kapazitäten.
- Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen von PACS, sofern der Leistungsinhalt keine Präsenz beim Vertragspartner vor Ort erfordert. Werden Leistungen vor Ort beim Vertragspartner erbracht werden, werden Reisezeit und Reisekosten in Rechnung gestellt.
- Die Leistungsübermittlung (Ergebnisse inkl. Anleitungen für deren Einsatz) erfolgt an den Supportbeauftragten des Vertragspartner per Telefon, Email oder Download – Links (Supportforum Internet). Die Zusendung auf dem Postweg mittels CD wird separat berechnet.
- Prioritätsstatus: Der Status Priorität 1 ist kritischen, schwerwiegenden Problemen vorbehalten, etwa wenn die Lizenzprodukte nicht lauffähig sind, Transaktionen oder Entwicklungsprozesse beim Vertragspartner dadurch zum Stillstand gebracht werden und keine Möglichkeit besteht, das Problem provisorisch zu umgehen; Status Priorität 2 ist allen anderen Problemen vorbehalten. Soweit eine Anfrage keinen Prioritätsstatus enthält, wird die Anfrage nach Priorität 2 behandelt.
- Reaktionszeit: In Abhängigkeit des mitgeteilten Prioritätsstatus wird ein PACS Service-Team-Mitarbeiter (sofern nicht unmittelbar verfügbar) innerhalb von einer Bereitschaftszeit-Stunde (Priorität 1)und innerhalb von 4 Bereitschaftszeit-Stunden bei Serviceanfragen der Prioritätsstufe 2 mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen, um das Problem zu erörtern. Ist die Bereitschaftszeit an einem Tag beendet, bevor die Reaktion erfolgt ist, läuft die Reaktionszeit ggf. mit Beginn der nächsten Bereitschaftszeit weiter. Die Reaktionszeiten stellen keine Beseitigungsfristen dar.
- Definition von Anfragen: Als Anfrage gilt ein einzelner, in sich abgeschlossener Problemfall und der angemessene Aufwand, der nötig ist, diesen zu lösen. Eine Anfrage kann mehrfache Telefongespräche und Offline-Arbeiten erfordern, um zu einer Lösung zu gelangen.
- Der Vertragspartner muss einen Servicebeauftragten / Administrator benennen, der vertiefte Kenntnisse der Lizenzprodukte besitzt und qualifiziert ist. Er ist berechtigt, sämtliche Kommunikation von PACS gegenüber dem Vertragspartner entgegenzunehmen sowie rechtsverbindliche Erklärungen in diesem Rahmen gegenüber PACS abzugeben.
- Mitwirkungspflicht Vertragspartner
- Der Vertragspartner ist verpflichtet Fehler, Störungen, Programm- und Dokumentationsfehler und sonstige Mängel, die während des Betriebes der Lizenzprodukte entstehen, PACS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, PACS sämtliche Nachweise in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, mit denen der Fehler und der aufgrund eines Fehlers generierte fehlerhafte Output reproduziert werden kann. Hierzu gehören etwa die Anfertigung von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderen zur Veranschaulichung der Fehler geeignete Unterlagen.
- Der Vertragspartner muss PACS Zugang zu allen Informationen und Systemeinrichtungen in dem Umfang gewähren, wie dies für PACS erforderlich ist, um die Support°©leistungen gemäß diesem Vertrag zeitgerecht zu erbringen.
- Anfragen des Vertragspartners nach Ziff. 5 sollen enthalten:
- eine klare umfassende Fehlerbeschreibung mit Angabe, wie und wann das Problem auftrat;
- Ablaufkette des Fehlerauftritts oder einen Mustercode oder eine Musterdatei oder die Fehlermeldung, die vom System des Vertragspartner angezeigt wird;
- die bereits unternommenen Schritte zur Problembeseitigung
- den Prioritätsstatus
- Laufende Support- und Wartungsleistungen umfassen nicht
- die zur Verfügungsstellung von Updates, die wesentliche Leistungsverbesserungen, Änderungen der Software-Architektur oder neue Funktionalitäten begründen, die bislang nicht in der Dokumentation beschrieben waren;
- die Beseitigung von Problemen, die durch Anwendungsfehler, insbesondere Benutzung der Lizenzprodukte im Widerspruch zu dem PACS Bedienerhandbuch oder Missbrauch, mutwillige Beschädigung, unsachgemäß durch den Vertragspartner oder Dritte durchgeführte Support-, Wartungs- oder Serviceleistungen verursacht sind;
- die Beseitigung von Problemen, die auf äußere Einwirkungen, wie Stromausfall, Feuchtigkeit, Erschütterungen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
- den Support für Lizenzprodukte, die vom Vertragspartner oder Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PACS bearbeitet, verändert oder mit anderen Softwareprodukten ganz oder teilweise verbunden worden sind, es sei denn die Verbindung erfolgt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung der Lizenzprogramme oder die Bearbeitung oder Veränderung hat keine negativen Auswirkungen auf die für die Support der Lizenzprodukte erforderlichen Arbeiten, wobei der Vertragspartner die Beweislast dafür trägt;
- auf Hardware bzw. zusammen mit Betriebssoftware oder in einer Netzwerkumgebung installiert sind, die von PACS nicht freigegeben wurde.
- Anpassungsarbeiten der Lizenzprodukte an individuelle Bedürfnisse des Vertragspartners, Programmänderungen und -ergänzungen
- Einrichtung von Service-Packs (einschließlich der von Drittanbietern gelieferte Software oder Drittanbieter-Software, die mit den Lizenzprodukten vertrieben werden)
- Datenübernahme aus anderen Software-Programmen bzw. die Datenerfassung
- Schulungen
- Organisationsberatung, Projektbetreuung und Consulting
- Support von Hardware sowie von Drittanbieter-Software
- Werden Leistungen gemäß der separaten Vereinbarung „Laufende Serviceleistungen“ (Full Service Supports) oder Einzelbeauftragung erbracht, so richten sich Leistungsumfang und Leistungsausschluss sowie die Leistungsbedingungen und -Laufzeiten nach der separaten Vereinbarung bzw. nach der jeweils gültigen Fassung „Laufende Serviceleistungen“. Dies gilt auch für unter Ziff. 6 ausgeschlossene Leistungen.
- Vertragsende
- Es wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Vertrag über die Erbringung von Supportleistungen zunächst auf ein Jahr befristet geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gegenüber PACS gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund beider Vertragsparteien bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Kündigungsgrund für PACS liegt insbesondere vor, wenn
- der Vertragspartner eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht
- oder trotz Mahnung fällige Forderungen von PACS nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Mahnung begleicht oder Rechte aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kündigungsberechtigten abtritt oder
- in den Beteiligungsverhältnissen des Vertragspartners eine Änderung eintritt, die für den Kündigungsberechtigten nicht billigerweise hinnehmbar ist oder
- über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist,
- eine Portierung der Lizenzprodukte auf ein von PACS nicht freigegebenes Betriebssystem oder Systemkonfiguration.
§ 8 Mängelhaftung, Haftung in sonstigen Fällen
- Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass der Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist.
- Es gilt für sämtliche Lieferungen und Leistungen die gesetzliche Regelung über die Mängelhaftung mit folgender Abweichung:
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt jeweils mit dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt; bei Kaufverträgen und Implementierungsleistungen ist dies die Ablieferung der Lieferung oder Leistung.
- Im Rahmen der Mängelhaftung wird der Lizenzgeber selbst oder über von ihm beauftragte Dritte zunächst versuchen, den Fehler zu beheben bzw. beheben zu lassen.
- Sofern die Nachbesserung binnen angemessener Frist nicht erfolgreich durchgeführt wird, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung des Entgeltes) nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
- Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Mängelhaftung durch den Vertragspartner haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen. Soweit dem Lizenzgeber oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit er schuldhaft, also auch bei Vorliegen nur einfacher Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lizenzgebers auch im Rahmen von vorstehendem Ziff. 2 lit. c auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung für ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten der Software wird durch vorstehende Regelungen nicht beschränkt, soweit die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit den Vertragspartner gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte. Nicht beschränkt wird durch vorstehende Regelungen weiter die Haftung des Lizenzgebers (einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen) für gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit vorstehend nichts anderes geregelt, ist eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Vertragspartner unsachgemäß behandelt wird, oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.
- Im Falle der Mangelbeseitigung, insbesondere im Rahmen der Nachlieferung oder Nachbesserung, werden die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten des Lizenzgebers oder von ihm beauftragter Dritter sowie für etwaige Transportkosten die durch den Vertragspartner verauslagt werden durch den Lizenzgeber getragen bzw. erstattet. Dies gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Software an einem anderen Ort, als den im Programmschein genannten Ort der Erstinstallation verbracht wurde oder der Fernwartungszugang durch den Vertragspartner nicht wie in dieser Vereinbarung vorgesehen zur Verfügung gestellt wird.
- Haftung für Schadensersatz in sonstigen Fällen
Die Mängelhaftung des Lizenzgebers richtet sich ausschließlich nach vorstehenden Regelungen.
Für sonstige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz geltend die folgenden Haftungsbeschränkungen:
- Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Vertragspartner in sonstigen Fällen haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen. Soweit dem Lizenzgeber oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit er schuldhaft, also auch bei Vorliegen nur einfacher Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Nicht beschränkt wird durch vorstehende Regelungen die Haftung des Lizenzgebers (einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen) für gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit vorstehend nichts anderes geregelt, ist eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers im Rahmen der Schadensersatzhaftung in sonstigen Fällen ausgeschlossen.
- Allgemeine Haftungsregelungen
- Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Haftungsbeschränkungen in keinem Fall die gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz einschränken. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen wird durch vorstehende Haftungsbeschränkungen nicht berührt.
- Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Regelungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lizenzgeber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Lizenzgebühren und Implementierung
- Der Preis für die zu entrichtenden Lizenzgebühren sowie die zeitaufwandbezogene Implementierungsleistung ergibt sich aus den kaufvertraglichen Vereinbarungen und dem Lizenzschein.
- Werden einzelne Implementierungsphasen kostenfrei gewährt, so werden darüber hinausgehende Leistungen gesondert abgerechnet. In den kaufvertraglichen Vereinbarungen ist zu vermerken, wann die kostenfreie Implementierungsphase endet. Das tatsächliche Ende wird dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt.
- Darüber hinaus hat der Vertragspartner PACS die für die Implementierung entstehenden tatsächlich aufgewandten Reiseauslagen zu erstatten.
- Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den kaufvertraglichen Vereinbarungen
- Laufende Serviceleistungen
- Die Abrechnung der laufenden Serviceleistungen erfolgt im Rahmen von Servicepunkten gemäß Leistungskatalog. Die Servicepunkte erwirbt der Vertragspartner bei PACS. Die Inanspruchnahme außerhalb der Servicepunkte-Abrechnung erfolgt über eine separate kostenpflichtige Supporthotline-Telefonnummer, die dem Vertragspartner von PACS bekannt gegeben wird.
- PACS ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten die laufenden Servicegebühren zu erhöhen. Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Behauptung, die schriftliche Ankündigung sei nicht zugegangen, trägt der Vertragspartner die Beweislast.
- Die Bereitstellung von Servicepacks ist kostenlos.
- Werden Festpreise vereinbart, so wird die Vergütung in Höhe von 50 % des Auftragswertes bereits nach Vertragsabschluß fällig. Nach Abschluss der Leistungserbringung bzw. Ablieferung werden die restlichen 50 % fällig. Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit und Gliederung nach Phasen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
- Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung gegenüber fälligen Forderungen von PACS ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Vertragspartners von PACS anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt wurden.
- Die Verrechnung bzw. die Rückzahlung eines Servicepunkteguthabens ist in keinem Fall möglich.
- Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat PACS bei weiteren Lieferungen und Leistungen aus laufenden Verträgen ein Zurückbehaltungsrecht.
§ 10 Geheimhaltung, Überwachung der Einhaltungen der Lizenzbestimmungen
- Geheimhaltung: Jede Vertragspartei wird Geheime Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln und schätzen und nicht ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich machen.
- PACS kann auf eigene Kosten mit einmonatiger Vorankündigung beim Vertragspartner während dessen üblicher Geschäftsstunden und in für ihn zumutbarer Weise eine jährliche Überprüfung der Benutzung von Lizenzprodukten und Dokumentationen durchführen, um die Einhaltung der in diesem Vertrag geregelten Benutzungsbedingungen festzustellen, sofern Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Benutzung durch den Vertragspartner vorliegen. Der Vertragspartner gewährt mit dieser Maßgabe PACS Zugang zu allen Computeranlagen, auf denen Lizenzprogramme installiert sind oder sein können. PACS verpflichtet sich, alle anlässlich einer derartigen Überprüfung erlangten Informationen über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit sie nicht einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages betreffen.
§ 11 Sonstiges
- Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
- Gerichtsstand: Ausschließicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zu-sammenhang mit diesem Vertrag ist München.
- Abtretung: Der Vertragspartner darf Rechte gem. diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PACS an Dritte abtreten.
- Gesamte Vereinbarung, Änderung: Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Bestimmungen dieses Vertrages können nur schriftlich geändert werden. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
- Teilnichtigkeit: Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
PACS Software GmbH & Co. KG, München
Stand: Dezember 2005
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